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Created by myJurazone
about 11 years ago
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Copied by Carmen Helena Borrmann
about 9 years ago
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| Question | Answer |
| Abergläubischer Versuch | Glaube der Herbeiführung des Erfolges mit magischen Fähigkeiten (Zaubern, Totbeten, Verhexen) |
| Aberratio ictus | -> Irrtum im Vorsatz Abirrung / Fehlgehen des Angriffs |
| Absetzen i.S.d. § 259 StGB | Selbstständiges Unterstützen des Vortäters bei der Verwertung [Absetzenhelfen: unselbstständiges Unterstützen des Vortäters bei Absatzbemühungen] |
| Abstiftung | Veranlassung zur Begehung des leichteren Grunddelikts, anstatt der Qualifikation -> kein Fall der Anstiftung (!) |
| Actio libera in causa (a.l.i.c.) | “Eine in der Ursache freie Handlung” (P) |
| Akademischer Grad i.S.d. § 132 a StGB | Von deutschen Hochschulen verliehene Titel und Auszeichnungen. |
| Allgemeindelikt | Jedermannsdelikt |
| Angriff i.S.d. §§ 32, 316 a StGB | Jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt. |
| Anlagen i.S.d. § 315 b StGB | Alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen. |
| Anvertraut i.S.d. §246 StGB | Einräumung der Sachherrschaft mit der Verpflichtung Sache zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken zu verwenden |
| Arglosigkeit i.S.d. § 211 StGB | Kein Bewusstsein über tätlichen Angriff auf Leben und körperliche Unversehrtheit (P) |
| Asthenische Effekte i.S.d. Notwehrexzess | Anerkannte, auf menschlicher Schwäche beruhende Effekte: Verwirrung, Furcht, Schrecken [sthenische Affekte: Zorn, Hass, Rache -> nicht erfasst] |
| Auf frischer Tat betroffen i.S.d. §§ 127 I 1 StPO, 252 StGB | Antreffen des Täters am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, während oder unmittelbar nach der Tat |
| Aufgabe der Tat i.S.d. §24 StGB | Absehen von der möglichen Verwirklichung des Tatbestandes |
| Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 11 StGB | Alle Dienstverrichtungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Interessen dienen. |
| Ausdrücklich i.S.d. § 216 StGB | In eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise |
| Ausnutzen der Hilflosigkeit i.S.d. § 243 StGB | Einsetzen der durch die Hilfelosigkeit entstandenen Lockerungen des Eigentumsschutzes zur leichteren Durchführung der Tat. |
| Automaten i.S.d. § 265 a StGB | Technische Geräte, deren Steuerung durch Einwurf eines Entgelts in Gang gesetzt wird |
| Bande i.S.d. §§ 244, 244 a StGB | Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen |
| Befriedigung des Geschlechtstriebs i.S.d. § 211 StGB | Sinn und Zweck der Tötung: Geschlechtliche Befriedigung im oder nach Tötungsakt oder Vergewaltigung mit Todesfolge |
| Befriedetes Besitztum i.S.d. § 123 StGB | Sicherung von Grundstücken mittels zusammenhängender Schutzwehre gegen beliebiges Betreten |
| Behaupten i.S.d. §§ 185, 186, 187 StGB | Tatsachen als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen ( unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint) |
| Beibringen i.S.d. § 224 StGB | Stoff mit dem Körper so in Verbindung bringen, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (P) |
| Beiseiteschaffen i.S.d. §§ 265. 263StGB | Zugriffserschwerung durch räumliches Verbringen der versicherter Sache |
| Berechtigter i.S.d. § 248 b StGB | Jeder dem das Recht zusteht über die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittels zu bestimmen. |
| Beschädigen i.S.d. § 274 StGB | Beeinträchtigung der Urkunde / technischen Aufzeichnung in ihrem Beweiswert, aber Fortbestehen mit Beweisqualität |
| Beschädigen i.S.d. § 303 StGB | Jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt |
| Besonders gesichert i.S.d. § 202 a StGB | Treffen von Vorkehrungen zur Verhinderung oder nicht unerheblichen Erschwerung des Zugriffs durch Unberechtigte |
| Bestimmen i.S.d. § 26 StGB | Zumindest mitursächliches (conditio-Formel) Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter |
| Boden i.S.d. §324 a StGB | Obere bebaute und unbebaute Schicht der Erdkruste; durch menschliche Aktivitäten beeinflussbar |
| Böswillig i.S.d § 225 StGB | Verletzung der Sorgepflicht aus einem besonders verwerflichen Motiv (nicht: Gleichgültigkeit, Schwäche) -> besonderes subj. Tatbestandsmerkmal §28 II StGB |
| Brandlegung i.S.d. §§ 306 ff. StGB | Jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. |
| Bruch des Gewahrsams i.S.d. § 242 StGB | Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers |
| Daten i.S.d. § 269 StGB | Alle codierten und codierbaren Informationen, die entweder bereits elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. |
| Datenverarbeitung i.S.d. § 263 a StGB | Elektronische technische Vorgänge, bei denen Arbeitsergebnisse durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung erzielt werden |
| Dauerdelikt | Herbeiführung eines Zustandes, der über einen Zeitraum aufrecht erhalten wird / andauert |
| Dienstbezeichnung i.S.d. § 132 a StGB | Berufe, die auf öffentlicher Zulassung beruhen, aber nicht mit öffentlichem Amt verbunden sind. |
| Diensthandlung i.S.d. §§ 333, 334 StGB | Handlung, die zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird. |
| Dienstliche Verwahrung i.S.d. § 133 StGB | Inbesitznahme einer beweglichen Sache durch fürsorgliche Hoheitsgewalt, um sie unversehrt zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu verwahren. |
| Drohung i.S.d. §§ 240, 241 StGB | Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt |
| Echt i.S.d. §§ 146, 147, 148, 152 a, b StGB | Herstellung als gesetzliches Zahlungsmittel durch einen Auftrag des Staates (Träger des Geldmonopols) |
| Eigenhändiges Delikt | Höchstpersönliche Tatbestandsverwirklichung erforderlich |
| Eignung der Abwehrhandlung i.S.d. § 32 StGB | Alle Verteidigungshandlungen, die den Angriff sofort und endgültig beenden |
| Einbrechen i.S.d. § 243 StGB | Gewaltsames Öffnen von Umschließungen |
| Eindringen iS.d. § 123 StGB | Körperliches Betreten gegen den Willen des Berechtigten |
| Einsperren i.S.d § 239 StGB | Hinderung am Verlassen eines Raumes durch äußere Vorrichtungen |
| Einsteigen i.S.d. § 243 StGB | Überwinden von Umschließungen in einer nicht bestimmten Weise um in einen geschützten Raum zu gelangen |
| Empfindliches Übel i.S.d. §§ 240, 241 StGB | Übel = Nachteil Empfindlich= Geeignetheit der Ankündigung, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren |
| Entführen i.S.d. § 239 a StGB | Ortsveränderung führt zu einer hilflosen Lage des Opfers |
| Entledigung i.S.d. § 324 StGB | Aufgabe der Sachherrschaft oder Zuführung zur Verwertung oder Beseitigung |
| Entstellung i.S.d. § 226 StGB | Verunstaltung der äußerlichen Gesamterscheinung in unästhetischer Weise |
| Entziehung i.S.d § 235 StGB | Wesentliche Beeinträchtigung der Ausübung des Personensorgerechts durch räumliche Trennung für eine gewisse Dauer |
| Erfolgsdelikt | Eintritt eines von der Tathandlung abtrennbaren sichtbaren Außenwelterfolgs |
| Erfolgsqualifizierte Delikte | Begehung eines bestimmten Vorsatzdelikts in Zusammenhang mit einem fahrlässig herbeigeführten, qualifizierten Erfolg |
| Ermöglichungsabsicht i.S.d. § 211 StGB | Tötung als funktionales Mittel, um weiterer kriminelles Unrecht begehen zu können |
| Ernsthaftigkeit des Sichbemühens i.S.d. §24 StGB | Alles Erdenkliche in seiner Macht stehende gegen den Erfolgseintritt tun. (P) |
| Ernstlich i.S.d. § 216 StGB | Freie und fehlerfreie Willensbildung |
| Error in persona vel obiecto | -> Irrtum im Vorsatz Irren über Identität der konkreten Person oder Sache |
| Erschleichen i.S.d. § 265 a StGB | Betätigung des sichernden Mechanismus‘ des Automaten in ordnungswidriger Weise |
| Fahrzeugführer i.S.d. § 316 StGB | Jeder, der das Fahrzeug fortbewegt. |
| Falsch i.S.d. §§ 146, 147, 148, 152 a, b StGB | Abstammung nicht vom Inhaber des Monopols (Staat), erweckt aber den Eindruck dessen |
| Falscher Schlüssel i.S.d. § 243 StGB | Jeder Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung nicht oder nicht mehr bestimmt ist. |
| Fehlgeschlagener Versuch i.S.d. § 24 StGB | Keine Vollendung der Tat nach subjektiver Vorstellung des Täters mit bereits eingesetzten/greifbaren Mitteln mehr möglich |
| Feilhalten i.S.d. § 146 StGB | Äußerlich erkennbares Bereitstellen zum Zweck des Verkaufs |
| Freisetzen i.S.d. § 324 a StGB | Herbeiführung einer Lage, in der sich der Stoff unkontrollierbar ausbreiten kann |
| Freiwillig i.S.d. §24 StGB | Rücktritt aufgrund einer freien Willensbildung (autonome Gründe [ungleich heteronome Gründe]) |
| Fremd | Alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen. |
| Fremd i.S.d. § 248 c StGB | Fremd ist Energie für jeden, der keine Entnahmebefugnis hat. |
| Garantenstellung | -> Problematik der unechten Unterlassungsdelikten Beschützergarantenstellung: Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut, das er vor von außen kommenden Gefahren schützen muss (menschliches Schutzschild) Überwachungsgarantenstellung: Sicherungspflichten für bestimmte Gefahrenquellen |
| Gebrauchen i.S.d. § 267 StGB | Zugänglich machen der Urkunde zur Wahrnehmung durch den Zutäuschenden |
| Gefährdungsdelikt | Abstrakt: Tätigkeitsdelikte, bei denen es auf eine sichtbare Wirkung der Tathandlung für benannte Schutzobjekte nicht ankommt Konkret: Eintritt einer konkreten Gefahr für Tatobjekt |
| Gefährliche Werkzeug i.S.d. § 224 StGB | Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art seiner Benutzung im Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. (P) |
| Gefahr i.S.d. § 34 StGB | Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. |
| Gegenwärtig i.S.d. § 32 StGB | Unmittelbar bevorstehend; gerade stattfindend, noch andauernd |
| Gegenwärtig i.S.d. § 34 StGB | Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts so verdichtet (ex-ante), dass bei natürlicher Weiterentwicklung Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist |
| Gegenwärtige Gefahr i.S.d. §§ 253, 255 StGB | Wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge, der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist |
| Geld i.S.d. §§ 146, 147, 148, 152 a, b StGB | Jedes vom Staat oder von einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel |
| Gemeine Gefahr i.S.d. § 323 c StGB | Zustand, bei dem der Eintritt eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen naheliegt. |
| Gemeine Not i.S.d. § 323 c StGB | Eine die Allgemeinheit betreffende Notlage |
| Gemeingefährliche Mittel i.S.d. § 211 StGB | Einsetzung eines nicht beherrschbaren Tötungsmittels, das die Gefahr auf andere Personen ausdehnt (z.B. Bombe) |
| Geschäftsräume i.S.d. § 123 StGB | Räumlichkeiten, die dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer o.ä. Tätigkeiten dienen |
| Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege scripta, praevia, certa, stricta) | Keine Strafe ohne Gesetz, Schriftlichkeitsgebot, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot ; Art. 103 II GG |
| Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 StGB | Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen pathologischen (krankhaften) Zustandes |
| Gesundheitsschädlicher Stoff i.S.d. §§ 224, 324 a StGB | Stoff, der als solcher unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. |
| Gewahrsam i.S.d. § 242 StGB | Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. |
| Gewalt i.S.d. § 240 StGB | Zwangsausübung durch körperliche Kraftausübung, durch Einwirkung auf den Körper eines anderen, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden [Gewalttätigkeit: Größere Bedeutung der „Kraft“-entfaltung, §§ 113, 121, 124, 125 StGB] |
| Gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. § 243 StGB | Schaffung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang durch wiederholte Tatbegehung |
| Gift i.S.d. § 224 StGB | Jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann. |
| Glied i.S.d. § 226 StGB | Nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und durch Gelenk mit dem Körper verbunden sind (hM) -> (P) |
| Grausam i.S.d. § 211 StGB | Zufügung besonderer körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung |
| Grober Unverstand i.S.d. § 23 III StGB | Verkennung einfachster naturgesetzlicher Zusammenhänge |
| Grob verkehrswidrig i.S.d. § 316 StGB | Objektiv besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift. |
| Habgier i.S.d. § 211 StGB | Rücksichtloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis |
| Häusliche Gemeinschaft i.S.d. § 247 StGB | Freier und ernstlicher Wille der Mitglieder zum Zusammenleben auf eine gewisse Dauer |
| Handlungseinheit | -> Konkurrenzlehre Beschränkung des willentlichen Verhaltens auf eine einzige Willensbetätigung (P) |
| Heimtücke i.S.d. § 211 StGB | Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung (P) |
| Herstellen i.S.d. § 201 a StGB | Abspeicherung eines Bildes auf einem Bild- oder Datenträger |
| Hilfeleistung i.S.d §27 StGB | Fördernde oder erleichternde Handlung zur Herbeiführung des Taterfolges, die nicht ursächlich sein muss |
| Hilflose Lage i.S.d. § 221 StGB | Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft und mithilfe Dritter vor Gefahren zu schützen |
| Hilflosigkeit i.S.d. § 243 StGB | Besondere Schwächezustände (nicht Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit) |
| Hinterlist i.S.d. § 224 StGB | Planmäßiges, auf Verdeckung gerichtetes Vorgehen (Heimtücke genügt nicht), um Abwehr zu erschweren |
| Handlungsbegriff | Kausaler: Eine Handlung ist eine auf einem willensgetragenen Verhalten beruhende Veränderung der Außenwelt. Finaler: Ausübung menschlicher Zwecktätigkeit |
| In dubio pro reo | Im Zweifel für den Angeklagten (Unschuldsvermutung) |
| Inbrandsetzen i.S.d. §§ 306 ff. StGB | Wenn zumindest Teile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gebäudes wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffes) weiterbrennt |
| In Gebrauch nehmen i.S.d. § 248 b StGB | In Bewegung setzen des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel |
| Irrtum i.S.d. § 263 StGB | Hervorrufen einer Fehlvorstellung |
| Kausalität | Äquivalenztheorie: Jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non-Formel) Adäquanztheorie: Bedingung für Erfolgseintritt, für die eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht Lehre der gesetzmäßigen Bedingung: Naturgesetzlich erklärbarer Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg Hypothetische Kausalität (Unterlassungsdelikte): Jede Handlung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. |
| Körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 StGB | Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. |
| Konsumtion | -> Konkurrenzlehre Typische Begleittat (mit einer Handlung verletzt man zwei miteinander einhergehende Tatbestände) |
| Lebensgefährdende Behandlung i.S.d. § 224 StGB | Begehungsweise, die nach den Umständen des Einzelfalls wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen |
| Leichtfertig i.S.d. § 251 StGB | Besonders sorgfaltswidrige Handlung (qualifizierte Pflichtwidrigkeit), Handlung aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit (Leichtsinn) |
| List i.S.d § 239 StGB | Vorspiegelung der Möglichkeit einer Ortsveränderung |
| Löschen i.S.d. § 303a StGB | Aufhebung der Verkörperung von Daten oder auch ihr unwiederbringliches Unkenntlichmachen |
| Misshandlung, rohe i.S.d § 225 StGB | Erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Opfers aus einer gefühllosen Gesinnung |
| Mitführen/Beisichführen i.S.d. §§ 244, 253, 255 StGB | Zur Verfügung stehen des Mittels während des Tathergangs |
| Mordlust i.S.d. § 211 StGB | Sinn und Zweck der Tötung: Menschen sterben sehen |
| Nachstellen i.S.d. § 238 StGB | Alle Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich des Opfers und dadurch Beeinträchtigung seiner Handlungs- und Entschließungsfreiheit |
| Nachteil i.S.d. § 274 StGB | Jede Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts |
| Nicht bestimmt i.S.d § 202 a StGB | Daten, die nach dem Willen des Verfügungsberechtigten nicht (mehr) in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen |
| Nichtöffentlich i.S.d. § 201 StGB | Wort, das an einen geschlossenen, individuell begrenzten Personenkreis gerichtet ist. |
| Niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB | Nach allgemeiner sittlicher Wertung auf niedrigster Stufe stehend, deshalb besonders verachtenswert |
| Objektive Zurechnung | Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat |
| Omnimodo facturus | Jemand, der die Tat ohnehin begehen wird. |
| Quälen i.S.d § 225 StGB | Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden |
| Rausch i.S.d. § 323 a StGB | Zustand, der nach seinem Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist. |
| Rücksichtslos i.S.d. §316 StGB | Bewusstes Hinwegsetzen über eigene Pflichten gegenüber andere Verkehrsteilnehmern oder unbekümmertes „Drauflosfahren“ ohne möglichen Folgen zu bedenken |
| Scheinwaffe i.S.d. § 244 StGB | Mittel, die objektiv nicht geeignet sind, das Angedrohte zuzufügen |
| Schlägerei i.S.d § 231 StGB | Tätliche Auseinandersetzung mit gegenseitiger Körperverletzung, min. 3 Personen |
| Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 StGB | Jede Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt ist die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. |
| Sich-Bemächtigen i.S.d § 239 a StGB | Begründung physischer Herrschaft über das Opfer |
| Sichbemühen i.S.d. §24 StGB | Bewusstes und gewolltes Tätigwerden zur Verhinderung der Vollendung (subjektiv geeignete Handlung) |
| Sichverschaffen i.S.d. § 259 StGB | Erlangen einer eigenen (selbstständigen) tatsächlichen Verfügungsgewalt in Einvernehmen mit dem Vortäter |
| Siechtum i.S.d. § 226 StGB | Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. |
| Sonderdelikt | Täter mit bestimmter Subjektsqualität |
| Spezialität | -> Konkurrenzlehre Delikt ist in einem anderen bereits enthalten |
| Stoffgleichheit i.S.d. § 263 StGB | Vorteil und Schaden beruhen auf derselben Vermögensverfügung |
| Subsidiarität | -> Konkurrenzlehre Nachrangigkeit einer Strafnorm |
| Subsumtionsirrtum | Falsche (strafrechtliche )Einordnung des eigenen Verhaltens bei Kenntnis der Norm -> keine Relevanz für Vorsatz |
| Täuschen i.S.d. § 263 StGB | Bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen |
| Tatsachen i.S.d. § 263 StGB | Dem Beweis zugängliche, gegenwärtige oder vergangene Ereignisse oder Zustände |
| Tatsachenbehauptung i.S.d §§ 185, 186, 187 StGB | Äußerung ist dem Beweis zugänglich |
| Tätigkeitsdelikt | Vollendung des Tatbestandes unabhängig einer Außenwirkung durch Vollzug einer tatbestandsmäßigen Handlung |
| Tatentschluss i.S.d. §§ 22, 23 StGB | Endgültige Entscheidung zur Erfüllung aller objektiven Tatbestandsmerkmale (subj.) |
| Titel i.S.d. § 132 a StGB | Ehrenhalber verliehene Bezeichnungen |
| Überfall i.S.d. § 224 StGB | Überraschender oder unerwarteter Angriff (Parallele zu Arglosigkeit) |
| Überlassen i.S.d. § 265 StGB | Übertragung der Sachherrschaft |
| Übertragen iS.d. § 201 a StGB | Echtzeitübertragungen ohne Speicherung der Bilder |
| Ultima ratio | „Letztes Mittel“ |
| Umschlossener Raum i.S.d. § 243 StGB | Jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist -> Eindringen von Unbefugten abwehren |
| Umstiftung | Verleitung eines zu einer bestimmten tat entschlossenen Täters zur Begehung einer anderen Tat |
| Unbrauchbarmachen i.S.d. § 303 a StGB | Beeinträchtigung von Daten, so dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können |
| Unecht i.S.d. § 267 StGB | -> Kriterium: Identitätstäuschung Aussteller ungleich Angabe des Ausstellers in Urkunde |
| Unecht i.S.d. § 268 StGB | Erweckung eines falschen Eindrucks, dass Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten, selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein |
| Unfall i.S.d. § 142 StGB | Plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das einen erheblichen Schaden zur Folge hat (Verwirklichung typischer Gefahren). |
| Unglücksfall i.S.d. § 323 c StGB | Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachwerte mit sich bringt. |
| Unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 22, 23 StGB | Überschreitung der Schwelle zum „Jetzt-geht-es los“ und Vornahme objektiver Handlungen, die im ungestörten Fortgang zur Tatbestandsverwirklichung führen |
| Untauglicher Versuch | Versuch, der nicht zur Vollendung führen kann -> strafbar |
| Unterdrücken i.S.d. §§ 274, 303 a StGB | Vorenthalten der Benutzung der Urkunde / technische Aufzeichnung dem Beweisführungsberechtigten als Beweismittel |
| Urkunde | Jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“) und ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“). Zusammengesetzte Urkunde: räumlich feste Verbindung einer verkörperten Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt zu einer Beweiseinheit Gesamturkunde: Zusammenfügung mehrerer Urkunden |
| Verbreiten i.S.d. §§ 185, 186, 187 StGB | Weitergeben der Tatsache als Gegenstand fremden Wissens, ohne sich diese Tatsache zu eigen zu machen |
| Verdächtigen i.S.d. § 164 StGB | Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts gegen eine andere Person durch ein bestimmtes Verhalten |
| Verdeckungsabsicht i.S.d. § 211 StGB | Verhinderung der Entdeckung der Begehung einer vorangegangenen Straftat |
| Verfälschen i.S.d. § 267 StGB | Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde. (Anscheinserweckung Aussteller habe diese Erklärung abgegeben) |
| Verlangen i.S.d. § 216 StGB | Einwilligung und Einwirkung auf den Täterwillen durch das Opfer |
| Verletzungsdelikte | Vorliegen einer tatsächlichen Schädigung des geschützten Objekts |
| Verlust i.S.d. § 226 StGB | Zurückbleiben einer „wertlosen Restfähigkeit" |
| Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums | Kriterium: zumutbare Gewissensanspannung (Nachdenken, Rat einholen, etc.) |
| Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB | Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. |
| Vernichten i.S.d. § 274 StGB | Derartiges Zerstören, dass ursprüngliches Beweismittel nicht mehr existiert |
| Verschleiern der Herkunft i.S.d. § 261 StGB | Jedes irreführende Verhalten, das die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes erschwert |
| Verschlossenes Behältnis i.S.d. § 243 StGB | Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden, welches gesichert ist gegen ordnungswidrigen Zugriff. |
| Verstrickung i.S.d. § 136 StGB | Staat hat durch Hoheitsakt ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis geschaffen |
| Verunglimpfung i.S.d. § 189 StGB | Jede ehrverletzende Handlung im Sinne der §§ 185ff., besonders schwere Kränkung |
| Verunreinigung i.S.d. § 324 StGB | Äußerlich erkennbare Veränderung |
| Verwenden i.S.d. § 250 StGB | Jeder dem Nötigungszweck dienende tatsächliche Gebrauch des Gegenstandes, sowohl als Mittel der Gewaltanwendung wie auch als bloßes Drohmittel. |
| Verwenden i.S.d. § 261 StGB | Verfügung über den Gegenstand und bestimmungsgemäßer Gebrauch |
| Verwendungsabsicht i.S.d. § 244 StGB | Absicht mit dem Gegenstand den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindern oder überwinden zu wollen |
| Verwerten i.S.d § 204 StGB | Wirtschaftliche Ausnutzung des Geheimnisses zur Gewinnerzielung |
| Vollendung verhindern i.S.d. § 24 StGB | Aktive Unterbrechung des zum Erfolg führenden Kausalverlaufs (P) |
| Vollstreckung i.S.d. § 113 StGB | Befugnis, den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen |
| Vorenthalten i.S.d. § 235 StGB | Verweigerung oder Erschwerung der Herausgabe des Minderjährigen an den Berechtigten |
| Vorhaben i.S.d. §§ 138, 139 StGB | Jede ernstliche Planung der Tat |
| Vorsatz | Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, in Kenntnis aller objektiver Tatbestandsmerkmale Absicht (dolus directus 1. Grades): Wollen dominant, abgeschwächtes Wissen genügt Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Wissen dominant, abgeschwächtes Wollen zwangsläufig Eventualvorsatz (dolus eventualis): Wissen und Wollen abgeschwächt [Bewusste Fahrlässigkeit: Wissen abgeschwächt, Wollen fehlt] |
| Vorteil i.S.d. §§ 333, 334 StGB | Jede materielle oder immaterielle Leistung, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch haben und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv messbar verbessert. |
| Vorteilhaft i.S.d. § 264 StGB | Angaben, die die Aussicht auf Gewährung oder Belassung einer Subvention objektiv verbessern |
| Waffe i.S.d. § 224 StGB | Der Natur nach dazu bestimmt, auf mechanischem oder chemischem Wege Verletzungen beizubringen |
| Waffen i.S.d. § 244 StGB | Gegenstände, die objektiv gefährlich, also geeignet sind, nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand erhebliche Verletzung zuzufügen (P) |
| Wahndelikt | Fehlvorstellung über Strafbarkeit der Handlung -> straflos |
| Wegnahme i.S.d. § 242 StGB | Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig, eigenen Gewahrsams |
| Wehrlosigkeit i.S.d. § 211 StGB | Aufgrund der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder stark eingeschränkt |
| Werturteil | Elemente der subjektiven Stellungnahme und des Dafürhaltens oder Meinens |
| Wirtschaftliche Not i.S.d. § 263 StGB | Zustand des Opfers, in dem es lebenswichtige Aufwendungen nicht mehr bestreiten kann |
| Wohnung | Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zur Unterkunft von Menschen dienen |
| Wichtig i.S.d. § 226 StGB | Abhängig von der Gesamtfunktion des Körperteils im Organismus (P) |
| Zerstören i.S.d. §§ 303 ff. StGB | Vernichtung oder Verlust des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Tatobjekts |
| Zueignung | (Dauernde) Enteignung und (wenigstens vorübergehende) Aneignung |
| Zustandsdelikt | Eintritt eines dauerhaften Zustands, der zugleich die Tat vollendet und beendet |
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